Satzung

 

  1. Zweck des Vereins


    1. Der Ehemaligenverein Gymnasium Aspe e. V. bezweckt:


      1. Die Förderung des Verbundenheitsgefühls der ehemaligen Schüler und Lehrer des Städtischen Gymnasiums im Schulzentrum Aspe mit eben dieser Schule,

      2. die Erleichterung der Kontaktaufnahme zwischen den ehemaligen Schülern und Lehrern,

      3. die Unterstützung der Schule bei organisatorischen (Schulfeste, Projektwoche) und finanziellen Angelegenheiten (Anwerben/Kontaktherstellung von/zu Sponsoren).

    2. Ein eigenwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.


  2. Name und Sitz des Vereins


    1. Der Verein führt den Namen:

      „Ehemaligenverein Gymnasium Aspe e. V.“

      und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo unter Nr. VR 1032 eingetragen.


    2. Sitz des Vereins ist Bad Salzuflen.


  3. Mitgliedschaft


    1. Mitglied kann jeder ehemalige Schüler und jede ehemalige Schülerin des Städtischen Gymnasiums im Schulzentrum Aspe werden, welcher/welche dieser Schule für mindestens ein Schuljahr offiziell angehört hat. Mit der Beendigung der Schullaufbahn am Städtischen Gymnasium im Schulzentrum Aspe entsteht das Recht zum Erwerb der Mitgliedschaft. Ehemalige sowie aktive Mitglieder des Lehrerkollegiums können dem Verein ebenfalls beitreten.


    2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten.
      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben,
      können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


    3. Die Mitgliedschaft geht verloren:


      1. Durch Tod,

      2. durch förmlichen Ausschluss aus dem Verein auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens (z.B. Veruntreuung von Geldern, Agieren gegen die Ziele des Vereins).
        Der Ausschluss kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

      3. Durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn nach dreimaliger Aufforderung der Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde, wobei zwischen den einzelnen Aufforderungen nicht weniger als 30 Kalendertage liegen dürfen.

      4. Durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft treten.


  4. Beiträge und Geschäftsjahr


    1. Der jährliche Vereinsbeitrag für ein Geschäftsjahr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    2. Der Vereinsbeitrag muss in einer Summe auf dem Wege des Bankeinzugsverfahrens entrichtet werden.
      Die Vereinsmitglieder haben dem Kassenwart hierzu ihre jeweilige Bankverbindung (Name und Sitz des Kreditinstitutes, Bankleitzahl, Kontonummer) bei Aufnahme in den Verein anzugeben.
      Jede Änderung der Bankverbindung ist dem Kassenwart unverzüglich mitzuteilen.

    3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen befreit.

    4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr


  5. Organe des Vereins


    1. Die Organe des Vereins sind:


      1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht,

      2. der erweiterte Vorstand,

      3. die Mitgliederversammlung.

    2. Der erweiterte Vorstand besteht neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) aus einem Schriftführer und einem Kassenwart sowie deren Stellvertretern und einer festgelegten Zahl von Beisitzern.
      Die jeweilige Anzahl der Beisitzer wird vom erweiterten Vorstand nach Bedarf festgelegt.

    3. Der Vereinsvorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung im Zuge der Hauptversammlung gewählt.

    4. Seitens des Städtischen Gymnasiums im Schulzentrum Werl-Aspe kann als beratendes Mitglied ein von der Lehrerkonferenz gewählter Vertreter an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

    5. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder; sie ist zu Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres in Form einer Hauptversammlung einzuberufen.


  6. Rechte und Pflichten des Vorstandes


    1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der
      Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    2. Der erweiterte Vorstand beruft ein und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.

    3. Eine Sitzung des Vorstands wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.

    4. Die Einladungen zu einer Vorstandssitzung erfolgen schriftlich. Eine Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.

    5. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

    6. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung gegenüber die Pflicht, einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
      Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen aus Vereinsmitteln darf er ausschließlich zu Zwecken des Vereins leisten. Zum Zwecke der Überprüfung ist er jedem Vorstandsmitglied jederzeit zur Auskunft über Zahlungsvorgänge verpflichtet.

    7. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art im Namen des Vereins zu ermächtigen.

    8. Sowohl die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB als auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

    9. Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist im Rahmen seiner außergerichtlichen Vertretung verpflichtet, in alle seitens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen,
      nach der die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.


  7. Mitgliederversammlung


    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:


      1. Den Jahresbericht,

      2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,

      3. die Entlastung des Vorstandes (§ 26 BGB) sowie des erweiterten Vorstandes,

      4. die Neuwahl des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB sowie des erweiterten Vorstandes.

    2. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es der erweiterte Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 10 (in Worten: zehn) Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

    3. Der erweiterte Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen. Außerdem hat der Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Termin inklusive der Bekanntgabe des Antragsschlusses auf der Internetseite zu verkünden.

    4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied besitzt nur eine Stimme (Stimmenübertragung eines Abwesenden auf einen Anwesenden ist nicht möglich). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    5. Abstimmungen erfolgen in offener Art und Weise. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt eine Abstimmung geheim. Gleiches gilt entsprechend für Wahlen.

    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand im Sinne von § 26 BGB schriftlich mit Begründung einzureichen.
      Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

    7. Die vom Schriftführer zu erstellenden Protokolle müssen jedem Mitglied über die Vereinshomepage zugänglich gemacht werden. Über ihre Genehmigung wird in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt.

    8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils für ein Jahr; eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.


  8. Veröffentlichungen


    1. Veröffentlichungen erfolgen durch:


      1. Die örtlichen Medien,

      2. die vereinseigene Homepage.


  9. Auflösung des Vereins


    1. Die Mitgliederversammlung, welche das Auflösen des Vereins beschließen soll, ist unter

    2. Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für ihre Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit satzungsgemäßer Tagesordnung unter Angabe der Gründe für die Auflösung des Vereins einzuladen ist,
      nicht mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder anwesend, ist erneut eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer weiteren Frist von vier Wochen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheidet.
    3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vereinsvermögen an ähnliche Einrichtungen oder Vereine (insbesondere die Schülerverwaltung und/oder den Förderverein des Städtischen Gymnasiums im Schulzentrum Werl-Aspe e.V.) weitergeleitet werden.

    4. Über den Empfänger des bei Auflösung noch vorhandenen Vereinsvermögens beschließt die abschließende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


  10. Inkrafttreten


    1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.03.2008 in Bad Salzuflen beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo in Kraft. Sie löst die früheren Fassungen der Satzung vom 27.12.2004, 08.07.2005 und 17.03.2006 ab.

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